Bis 31.03.2022 können nachstehende Personen zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19 Pandemie einen einmaligen Langzeit-KUA-Bonus von 500 Euro erhalten:
Arbeitnehmer, die
- vom 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit gemäß § 37b beschäftigt waren und
- deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG (weniger als EUR 2.775 brutto) nicht übersteigt.
Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.
Der Langzeit-KUA-Bonus soll im April 2022 ausbezahlt werden.
Haben Sie Fragen zur Kurzarbeit, dann vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Salzburg, telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.