In seiner Entscheidung vom 22.9.2021 (4 Ob 67/21p) stellte der OGH fest, dass ein fiktiver Ehegattenunterhalt für die Bemessungsgrundlage des Kindesunterhaltes herangezogen werden kann.
Im konkreten Fall hatte der Vater kein Einkommen und lebte von seiner wohlhabenden Ehefrau. Die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt seiner Tochter ist (gemäß dem Anspannungsgrundsatz) 33 % des Nettoeinkommens seiner Ehefrau, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist.
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