Ein geschiedenes Ehepaar war in einem Sorgerechtsstreit um die gemeinsamen Kinder. Der Vater brachte die Kinder nach einem Ferienkontakt im Juli 2020 nicht mehr zur Mutter zurück und bekam im April 2021 die alleinige Obsorge vom Pflegschaftsgericht zugesprochen. Die Mutter bekam ein begleitetes Kontaktrecht zu den Kindern zugesprochen. Der Vater sowie dessen Eltern erwirkten gegen die Mutter eine einstweilige Verfügung wegen eines Facebook-Postings, in dem diese die Geschichte öffentlich machte.
Im Mai 2021 veröffentlichte die Mutter einen öffentlichen Facebook-Beitrag mit einem Text über ihr Familienleben. Darin beschrieb sie unter anderem, dass sie sich im Jahr 2014 scheiden hat lassen, sie sich mit ihrem Ex-Mann das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder teilt und mit den Kindern weggezogen ist. Im Juli 2020 sind die Kinder nach einem Urlaub mit ihrem Vater nicht mehr zur Mutter zurückgekehrt.
In ihren Ausführungen erwähnte Sie auch noch die Großeltern der Kinder väterlicherseits. Zu diesem Posting haben sich zumindest 15 Nutzer in den Kommentaren geäußert.
Der Vater und dessen Eltern beantragten daher eine sogenannte „Stalking“-einstweilige Verfügung gemäß dem nunmehrigen § 382d Z 7 EO. Demnach kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durch das Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten, gesichert werden. Es handelt sich dabei auch um einen Behelf gegen „Cybermobbing“.
Weiters wurde beantragt, dass die Mutter ihr Posting sowie die dazu veröffentlichten Kommentare, löschen muss. Die Begründung dafür ist der massive Eingriff in die Privatsphäre des Vaters und dessen Eltern. Alle Beteiligten hatten denselben Familiennamen und waren im Wohnort der Mutter bekannt. Die Mutter hat sich dazu auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
Mit der sogenannten „Stalking“-einstweilige Verfügung gemäߧ 382d Z 7 EO sind neben Ehrverletzungen auch sonstige Verletzungen der Privatsphäre erfasst. Neben dem Wahrnehmbarmachen (Verbreiten) soll auch das Wahrnehmbarhalten verboten werden können. Sohin kann die Löschung der digitalen Inhalte beantragt werden. Unter „im Wege der Telekommunikation“ sind insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, MMS, instant messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen und die Verbreitung über soziale Netzwerke, erfasst.
Der höchstpersönliche Lebensbereich ist der Kernbereich der geschützten Privatsphäre. Daher ist eine Interessensabwägung meistens nicht möglich. Der höchstpersönliche Lebensberiech ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, jedoch fallen jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie darunter.
Im gegenständlichen Fall hat die Mutter in ihrem Facebook-Posting private Details über das Familienleben des Vaters und dessen Eltern öffentlich gemacht. Weiters hat sie gehässige Kommentare geduldet. Durch die leichte Identifizierbarkeit des Vaters und dessen Eltern war es auch unerheblich, dass sie keine Namen genannt hat. Es waren das Persönlichkeitsrecht des Vaters und seiner Eltern auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens und das Recht der Mutter auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Da es sich um keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem gesellschaftlichem Interesse handelte, hat der OGH den Beschluss der beiden Vorinstanzen bestätigt und das Unterlassungsbegehrens sowie das Löschungsbegehrens gemäß dem nunmehrigen§ 382d Z 7 EO als berechtigt angesehen. Demnach war das Posting und die Kommentare von der Mutter zu löschen.
Habe Sie Fragen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin mit Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt in Salzburg für Zivilrecht, telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.