Mit 1.1.2022 trat das neue Gewährleistungsrecht in Kraft. Es ist auf alle Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Für Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern (B2C) findet das neu geschaffene Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) Anwendung.
Für Rechtsgeschäfte zwischen zwei Unternehmern (B2B) oder zwei Verbrauchern (C2C) gilt weiterhin das ABGB.
Welche Neuerungen gibt es für Verbraucher (B2C)?
- Die Frist für die Vermutung (das später hervorgekommene Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren) für die Beweislastumkehr wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert.
- Der Unternehmer kann die Rückzahlung aufgrund einer Vertragsauflösung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis über die Rücksendung erbracht hat.
Welche sonstigen Neuerungen gibt es?
- Die Verjährungsfrist verlängert sich auf drei Monate nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist.
- Vertragsauflösung und Preisminderung müssen nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
- Für digitale Leistungen gibt es eine Aktualisierungspflicht.
Welche Rechtsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des VGG ausgenommen?
- Kauf lebender Tiere
- Gesundheitsdienstleistungen
- Glücksspieldienstleistungen
- Finanzdienstleistungen
Sie sind Unternehmer und haben Fragen, was sich künftig bei Ihren Vertragsabschlüssen ändert? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt für Zivilrecht und Unternehmensrecht, in Salzburg telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.