Die Impflicht steht fest. Trotz teils heftiger politischer Debatten wird nun mit Anfang Februar die „Eingangsphase“ zur Impfpflicht für alle ÖsterreicherInnen ab dem 18. Lebensjahr eingeläutet. Ein Bonuspaket soll zusätzlich Anreiz für die Bevölkerung schaffen. Wer die Impfung ohne zulässige Begründung verweigert, muss mit teils hohen Geldstrafen rechnen. Das steigert den Unmut in der Bevölkerung vor allem derjenigen, die die Maßnahmen zur Pandemie schon davor als Angriff auf ihre Rechte empfanden.
Die schlechte Nachricht zuerst: Ganz umgehen kann man die Impflicht nicht – zumindest nicht ohne rechtliche Konsequenzen. Das immer wieder genannte Argument, die Impflicht sei ein ungerechtfertigter „Eingriff in die Grundrechte“ wurde vom Verfassungsgerichtshof noch nicht bestätigt. Grundsätzlich kann jeder Bürger, der sich durch die Impfpflicht in seinen Rechten verletzt fühlt, einen sogenannten „Individualantrag“ stellen. Dieser kann laut Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk jedoch nur nach bereits erfolgter Impfung eingebracht werden. Ist man nicht geimpft und hat dafür auch noch keine Strafe erhalten, steht der Weg zum Verfassungsgerichtshof noch nicht offen.
Verwaltungsstrafverfahren
Kommt eine Person der Impflicht nicht nach, wird zunächst ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Strafverfügung in Höhe von maximal 600 Euro verhängt. Erbringt man innerhalb von zwei Wochen einen Impfnachweis oder einen Nachweis für einen Ausnahmegrund, wird das Verfahren eingestellt. Erbringt man keinen Nachweis und bezahlt die Strafverfügung nicht oder erhebt Einspruch dagegen, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Die Höhe der Strafe kann sich dann auf bis zu 3.600 Euro erhöhen. Eine Person kann maximal vier Mal pro Jahr wegen Verstoßes gegen die Impflicht bestraft werden.
Entscheidet man sich für einen Einspruch, kann dieser innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden. Diese entscheidet dann in einem sogenannten „Straferkenntnis“ über den Einspruch. Gegen das Straferkenntnis kann wiederum binnen vier Wochen Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht werden. Bestätigt dieses die Strafe, steht der Weg zum Verfassungsgerichtshof offen.
Für Personen, die sich auch nach Inkrafttreten der Impfpflicht nicht impfen lassen, besteht der einzige Weg also darin, sich zunächst bestrafen zu lassen und den Bescheid bis zur letzten Instanz – dem Verfassungsgerichtshof – zu bekämpfen. In der letzten Instanz gebührt ein Kostenersatz für den Fall der Aufhebung des Impfpflichtgesetzes. Das bedeutet, dass die Verfahrenskosten vom Bund ersetzt werden. Andererseits kann aber auch die Strafe erhöht werden kann, wenn der Einspruch abgelehnt wird. Es lohnt sich also abzuwägen.
Mag. Elisabeth Esterer, RAA bei Dr. Bernhard Zettl und Alexandra Geisterberger, BA, Journalistin
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