Mietvertragsklauseln über Haustiere
Oft findet sich in Mietverträgen eine Standardklausel über das Verbot der Haltung von Haustieren. Dieses Verbot kann auch indirekt so ausgestaltet sein, dass eine Haustierhaltung nur nach Zustimmung durch die vermietende Partei erlaubt ist. So war es auch in diesem Fall. Der OGH hat entschieden, dass es kein Hundeverbot mehr in Mietwohnungen unter gewöhnlichen Voraussetzungen geben darf.
Sachverhalt und Entscheidung des OGH
Im Mietvertrag wurde festgelegt, dass Hunde und Kleintiere nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden dürfen. Die beiden Mieterinnen baten die Vermieterin mehrmals um Zustimmung zur Haltung eines mittelgroßen Hundes. Diese wurde immer verneint. Die beiden Klägerinnen zogen vor Gericht.
Der OGH stellte in seinem Urteil fest, dass die gesamte Klausel im Mietvertrag zur Gänze unwirksam ist. Das generelle Verbot der Haustierhaltung ist gröblich benachteiligend, da es sogar Kleintiere wie bspw Fische und Hamster ausschließt.
Es kommt daher § 1098 ABGB zur Anwendung, welcher von der Rechtsprechung so interpretiert wird, dass das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form in der Regel erlaubt ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des OGH gibt es kein Hundeverbot mehr in Mietwohnungen. Auch Hunde und Katzen dürfen jetzt gehalten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die vermietende Partei muss darüber nicht einmal informiert werden.
Wann wird die Hundehaltung in einer Mietwohnung dennoch zum Problem?
Wenn durch einen Hund eine Störung der anderen Mitbewohner verursacht wird, kann sich die vermietende Partei durch eine Unterlassungsklage oder Kündigung des Mietvertrages wehren.
Auch Schäden, die ein Hund in der Wohnung verursacht müssen vom Hundehalter oder der Hundehalterin wieder gut gemacht werden. In diesem Fall kann auch Schadenersatz gefordert werden.
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