Der OGH entschied in seiner Rechtsprechung vom 21.10.2021 (3Ob78/21y) erstmalig, dass das pandemiebedingte Betretungsverbot den Tatbestand des § 1104 ABGB erfüllt. Der Mieter, der sein Geschäftslokal aufgrund eines Betretungsverbotes nicht nutzen kann, muss keinen Miet- oder Pachtzins für diese Zeit entrichten.
Das bedeutet für alle Betroffenen, die auch für die nicht zu entrichtende Miete eine Corona-Beihilfe (Fixkostenzuschuss) erhalten haben, dass der zu viel erhaltene Betrag an die Cofag zurückbezahlt werden muss. Die Miete muss wiederum vom Vermieter an die Mieter für die Zeiträume des Betretungsverbotes zurückerstattet werden.
Für Fragen zur Rückforderung von Coronabeihilfen, vereinbaren Sie einen Termin mit Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt für Covid-19 und Corona, telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.