Die Suche nach Unternehmen und Dienstleistern erfolgt meist über das Internet. Google beispielsweise erstellt für jedes Unternehmen ein Business Profil, ob man das möchte oder nicht. Zu diesem Profil kann jeder User eine Bewertung abgeben. Ist man auf der Suche nach einem Dienstleister, egal ob Rechtsanwalt, Arzt oder Friseur, sticht einem im Internet sofort eine in Sternen dargestellte Bewertung ins Auge. Aber welche Online-Bewertungen sind überhaupt zulässig?
Es ist bei den Bewertungen jedoch Vorsicht geboten. Viele Bewertungen im Internet sind gefälscht! Es können 5-Sterne-Bewertungen für Unternehmen und Dienstleister gekauft werden. Auch 1-Stern-Bewertungen entstehen oft böswillig und aus einer Emotion heraus und haben nichts mit der tatsächlichen Qualität des Unternehmens zu tun.
Gute Bewertungen sind häufig existenziell für Unternehmen. Wird das Unternehmen mit nur einem Stern bewertet, kann dies kreditschädigend sein und führt insbesondere bei kleinen Unternehmen im schlimmsten Fall sogar zum Ruin.
Welche Bewertungen sind zulässig?
Erst kürzlich hat der OGH erneut zu einer Google-Bewertung eine Entscheidung gefasst. Eine Rechtsanwältin vertrat eine Frau in einem Scheidungsverfahren und bekam eine 1-Stern-Bewertung auf Google. Jedoch nicht von ihrer Mandantin, sondern von deren Ehemann. Dieser muss die negative Bewertung jetzt löschen.
Der Beklagte vergab einen von fünf Sternen mit dem Kommentar: „Meine Anrufe werden ignoriert und meine Nr. wurde gesperrt, somit ist die Rechtsanwalts Kanzlei mit meiner Nr. nicht erreichbar.“ Diese Aussage war inhaltlich richtig. Der Mann rief im Sekundentakt an, beschimpfte die Mitarbeiter und blockierte die Telefonleitung der Rechtsanwältin. Die Rechtsanwältin ließ daraufhin seine Nummer sperren. Da der Bewertungstext zwar richtig war, aber derart aus dem Kontext gerissen wurde, handelt es sich trotzdem um eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Diese kann sich nämlich auch aus der „Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts“ ergeben. In der Bewertung ist der Eindruck entstanden, dass der Mann Mandant der Rechtsanwältin gewesen sei oder sich in einem berechtigten Anliegen an sie gewandt habe.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des OGH ging es um einen Mann, das Bewertungen über ein Unternehmen abgab, die nicht auf seinen eigenen Erfahrungen, sondern auf den Schilderungen seiner Mutter basierten. Nämlich über den Ablauf der Rückgabe der Mietwohnung seiner Eltern an den Geschäftsführer der Klägerin.
Der Beklagte vergabe einen von fünf Sternen mit dem Bewertungstext: „Sehr herablassende Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe – ein absolut unprofessionelles Auftreten. Zum Glück gibt es auch andere Immobilienmakler, die Menschen mit Wertschätzung gegenübertreten.“ Die Eltern des Beklagten haben die Bewertung nicht bei ihm in Auftrag gegeben und wussten davon nichts.
In diesem Fall führte der OGH aus, dass auch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht unwahre Tatsachenbehauptungen deckt. Der Beklagte musste seine Bewertung löschen.
In einem anderen Fall hat ein junger Mann kommentarlos ein Sportgeschäft mit einem von fünf möglichen Sternen bewertet. Der Mann war mit der Beratung im Sportgeschäft unzufrieden und hatte das Gefühl, dass versucht wurde, ihm die teuersten Produkte zu verkaufen.
Nach der Abgabe seiner Bewertung wurde er in einem Anwaltsschreiben aufgefordert, die Bewertung zu löschen. Der Fall wurde medienwirksam und das Sportgeschäft hat seine Klagsdrohung zurückgenommen. Eine kommentarlose Bewertung, die jedoch auf faktenbasierten Tatsachen basiert, dürfte jedenfalls zulässig sein.
Wann muss eine Bewertung gelöscht werden?
Wie der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 143/21s feststellte, haben Unternehmer bei Bewertungen, die sich jeglicher Grundlage entbehren und geschäftsschädigend sind, einen Anspruch auf Löschung.
Sie wollen eine Online-Bewertung löschen lassen? Vereinbaren Sie einen Termin Rechtsanwalt Dr. Bernhard Zettl in Salzburg telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.