Ein Kellner soll bei seiner Tätigkeit seine Tageseinnahmen fast zur Gänze unterschlagen haben.
An besagtem Tag waren bei einer Festlichkeit vier Kellner tätig. Drei davon lieferten einen annähernd gleichen geringen Betrag beim Veranstalter ab.
Angeklagt wurden allerdings nur zwei der Kellner. Wir haben einen der beiden im Strafverfahren vertreten.
Nach drei Verhandlungstagen wurde unser Mandant freigesprochen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
RAA Mag. Elisabeth Esterer