Testamente werden oft händisch errichtet und irgendwo im Haus aufbewahrt. Diese sind nach dem Tod des Erblassers unter Umständen nicht auffindbar. Andere Testamente wiederum sind ungültig, da sie den Formvorschriften nicht entsprechen. Aufgrund der Komplexität der Formvorschriften empfiehlt es sich, das Testament jedenfalls von einem Rechtsanwalt oder Notar überprüfen zu lassen.
Um ein formgültiges Testament zu errichten, gibt vier es verschiedene Möglichkeiten:
1. Eigenhändige Verfügung
Der Testator muss den gesamten Text eigenhändig schreiben und am Ende des Textes unterschreiben. Aus der Unterschrift muss sich ergeben, wer das Testament verfasst hat. Es empfiehlt sich daher, mit vollem Namen zu unterschreiben. Auch das Datum sollte dem Testament beigefügt werden, das ist jedoch nicht verpflichtend.
Die eigenhändige Verfügung kann gegen Gebühr bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt werden. Diese Art der Hinterlegung garantiert eine Auffindbarkeit nach dem Tod des Testators. Ansonsten kann das Testament entweder selbst aufbewahrt werden oder einer anderen Person übergeben werden.
2. Fremdhändige Verfügung
Die fremdhändige Verfügung kann mit dem Computer oder von einer anderen Person verfasst werden und verlangt im Gegensatz zur eigenhändigen Verfügung mehrere Formerfordernisse. Der Testator muss das Testament eigenhändig unterschreiben und händisch in einem Zusatz vermerken, dass dieses Testament sein letzter Wille ist.
Beispiel: „Theo Testator, dies ist mein letzter Wille“.
Außer dem Testator müssen auch drei Testamentszeugen die fremdhändige Verfügung unterfertigen. Die Identität der Zeugen muss in der Urkunde festgehalten werden.
Beispiel: „Zacharias Zeuge, geb. 1.1.2000, Angestellter, Erblasserstraße 1, 5020 Salzburg“.
Die Zeugen bestätigen, dass die Verfügung den letzten Willen des Erblassers enthält. Kenntnis vom Inhalt der Verfügung ist für die Zeugen nicht notwendig. Die Zeugen müssen mit dem Zusatz unterschreiben, dass sie als Testamentszeuge unterschreiben.
Beispiel: „Zacharias Zeuge, als Testamentszeuge“.
Als Testamentszeuge kann nicht jeder fungieren. Insbesondere eine durch das Testament begünstigte Person oder eine Angehörige dieser Person kann kein Testamentszeuge sein.
3. Mündliches Testament („Nottestament“)
Ein mündliches Testament kann nur errichtet werden, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder seine Testierfähigkeit verliert. In diesem Fall kann der Testator vor zwei (dazu fähigen) Testamentszeugen ein mündliches oder fremdhändiges Testament errichten. Drei Monate nach Wegfall der Gefahr verliert das Nottestament seine Gültigkeit.
4. Öffentliches Testament
Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur ein öffentliches Testament (gerichtlich oder notariell) verfassen lassen.
Bei allen Varianten der Testamentserrichtung muss eine äußere Urkundeneinheit bestehen. Das bedeutet, dass alle Bestandteile der Urkunde (lose Blätter) so miteinander verbunden sein müssen, dass diese Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Die Verbindung kann bspw durch Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile erfolgen.
Als Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Salzburg erstellen und überprüfen wir für Sie Testamente. Sie erhalten eine umfangreiche Beratung, wie Sie Ihren Nachlass am Besten regeln können. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch mit Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt für Erbrecht in Salzburg, telefonisch unter +43 662 871104, per E-Mail oder online.